Partien, Lots und Chargen beschäftigen alle Anwender von ERP-Systemen, die mit „partienummernpflichtigen“ Artikeln handeln.
Es gibt in verschiedenen Branchen Artikel, bei denen die Partien erfaßt werden müssen, da deren Artikel gesetzlich herkunftsnachweispflichtig sind. Artikel, die die davon betroffen sind, müssen in der Regel aus Gründen der Rückverfolgbarkeit gekennzeichnet werden.
Diese Pflicht zur Kennzeichnung mit einer Partiennummer (auch Lot oder Chargennummer genannt) betrifft vor allem Produkte, bei denen es wichtig ist, den Handels- und Produktionsprozess bis zu einer bestimmten Produktionscharge oder -partie zurückverfolgen zu können.
Dabei kennzeichnet eine Partie eine bestimmte Menge eines Rohstoffes oder produzierten Artikels. Üblicherweise wird die Partienummer bei der Erzeugung bzw. Produktion von Waren erzeugt und begleitet die Ware dann bis zum Endverbraucher.
Partien sind besonders bei sicherheitsrelevanten Artikeln und in Branchen erforderlich, in denen Qualitäts- oder Gesundheitsrisiken eine Rolle spielen, zum Beispiel bei Lebensmitteln.
Hier einige Beispiele von Branchen und Artikeln, die partienummernpflichtig sind:
1. Partien bei Lebensmittel
- Verarbeitete Lebensmittel, wie Konserven, Milchprodukte, Süßwaren oder Fleischprodukte.
- Rohware wie Fleisch, Obst und Gemüse
- Tiefkühlware
- Partienummern helfen hier, potenziell gesundheitsschädliche Chargen im Falle eines Rückrufs schnell zu identifizieren.
Gegebenenfalls kann sich eine Partienummernpflicht aus der Pflicht zur Führung von Herkunftsnachweisen bei Lebensmitteln ergeben.
2. Chargen bei Pharmazeutische Produkte
- Medikamente, Impfstoffe, medizinische Geräte und andere pharmazeutische Produkte.
- Für Arzneimittel ist die Rückverfolgbarkeit besonders wichtig, um im Falle von Nebenwirkungen oder Produktionsfehlern reagieren zu können.
3. Chargen bei Kosmetika
- Produkte wie Cremes, Shampoos, Parfums und andere Kosmetika, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind.
- Auch hier können Chargen bei Qualitätsproblemen oder Kontaminationen identifiziert und zurückgerufen werden.
4. Partien bei Chemikalien
- Industrielle oder Haushaltschemikalien, Reinigungsmittel, Pestizide, Herbizide und ähnliche Produkte.
- Die Kennzeichnung dient der Sicherheit im Umgang und der Rückverfolgung im Falle von Verunreinigungen oder Unfällen.
5. Chargen bei Medizinprodukte
- Instrumente und Geräte, die in medizinischen Einrichtungen verwendet werden (z.B. Spritzen, Implantate, chirurgische Werkzeuge).
- Auch hier ist eine lückenlose Rückverfolgbarkeit wichtig, um im Falle eines Fehlers betroffene Produkte gezielt aus dem Verkehr zu ziehen.
6. Rückverfolgung von technischen Komponenten in der Industrie
- Bestimmte Bauteile in der Automobilindustrie, Luftfahrt, Elektronik oder Maschinenbau, bei denen eine genaue Rückverfolgbarkeit von Produktionschargen gefordert ist.
7. Partien bei Saatgut und landwirtschaftliche Produkte
- In der Landwirtschaft, insbesondere bei Saatgut und Düngemitteln, wird häufig die Rückverfolgbarkeit von Partien verlangt, um die Herkunft und Qualität sicherzustellen.
8. Partien bei Bekleidung und Textilien (in besonderen Fällen)
- In seltenen Fällen können auch Textilien oder Bekleidung mit Partienummern versehen werden, etwa wenn sie aus bestimmten, besonders überwachten Materialien bestehen.
Die Kennzeichnungspflicht kann von nationalen oder internationalen Vorschriften (z. B. EU-Verordnungen oder FDA-Regularien) abhängen, und Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie den relevanten Gesetzen und Standards in ihrer Branche entsprechen.
Naheliegend ist es, bei verderblichen Produkten in Verbindung mit der Partienummer das Herstellungsdatum und/oder das Mindestbarkeitsdatum mitzuführen.
Bei anderen Produkten muss auch in Verbindung mit der Partienummer die regionale Herkunft mitgeführt werden (z.B. Obst, Gemüse, Fleisch).
Im Falle des Umgangs mit partienummernpflichtigen Waren muß das ERP- oder Warenwirtschaftsprogramm einige besondere Anforderungen erfüllen:
- Es muss möglich sein, in den Artikelstammdaten eine Partienummernpflicht zu hinterlegen, um nicht alle Artikel partienummernpflichtig halten zu müssen.
- Es muß bei der mengenmäßigen Verbuchung von Wareneingängen partienummernpflichtiger Artikel möglich sein, positionsweise Partienummern zuzuordnen und neu zu erzeugen. Gleiches muss bei Warenrücknahmen (z.B. durch Gutschriften oder RMA-Prozesse) möglich sein.
- Es muß möglich sein, in Produktionsprozessen den einzelnen partienummernpflichtigen Bestandteilen die jeweiligen Partienummern zuzuweisen und dem Produkt eine neue Partienummer zu geben.
- Es muss möglich sein, bei Lagerumbuchungen positionsweise Partienummern zuzuordnen.
- Es muß möglich sein, bei allen Warenausgängen partienummernpflichtiger Artikel positionsweise Partienummern zuzuorden, auch wenn dies an Kassensystemen, mit Ausnahme von Apotheken üblicherweise nicht genutzt wird, insbesondere wenn die Abgabe an anonyme Kunden erfolgt.
- Die Lagerortverwaltung muß für die Ein- und Auslagerung von Chargen geeignet sein.
Die Software muß neben dem üblichen Lagerbuch ein Chargenbuch führen, mit dessen Hilfe jegliche Bestandbewegungen, also nicht nur zu Buchungen und Abbuchungen, sondern auch die Belegänderungen, eines Partienbestands nachvollziehbar werden.
Zweifellos ist mit der Verwendung von Partienummern, Lots bzw. Chargennummern – die Begriffe stehen synonym füreinander – ein nicht unbeträchtlicher administrativer Mehraufwand für Handelsunternehmen und Produzenten gegeben. Dieser läßt sich durch den Einsatz Mobiler Datenerfassungstechnik (MDE) und angepaßte Workflows weitestgehend kompensieren.
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